Grundlagenstudie Art. 10 KlG Klimabilanzierung der zentralen Bundesverwaltung
Die Schweiz hat sich im Rahmen des Klimaübereinkommens von Paris verpflichtet, bis 2050 nicht mehr Treibhausgase (THG) auszustossen als natürliche und technische Speicher aufnehmen können. Aus einer parlamentarischen Initiative entstand das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (Klima- und Innovationsgesetz, KIG), welches am 18. Juni 2023 vom Stimmvolk angenommen wurde.
Artikel 10 KIG beschreibt die Vorbildfunktion von Bund und Kantonen und verlangt in Absatz 2, dass die zentrale Bundesverwaltung bis 2040 das Ziel von Netto-Null Emissionen erreichen muss. Um eine Strategie zur Erreichung der Netto-Null-Ziele festlegen zu können, muss zuerst geklärt werden, wie hoch die Treibhausgas-Emissionen der zentralen Bundesverwaltung sind und wo sie herkommen.
In der vorliegenden Grundlagenstudie wurden deshalb die Treibhausgas-Emissionen der zentralen Bundesverwaltung nach aktuellem Kenntnisstand berechnet. Organisatorisch umfasst die Analyse die sieben Departemente sowie die Bundeskanzlei. Dezentrale Einheiten wurden soweit möglich ausgeschlossen. Es wurden alle drei Scopes nach GHG Protocol berücksichtigt:
- direkte Emissionen (Scope 1), welche vor allem bei der Verbrennung fossiler Brenn- und Treibstoffe entstehen
- indirekte Emissionen aus dem Strom- und Fernwärmebezug (Scope 2)
- vor- und nachgelagerten Emissionen, das heisst Emissionen aus Beschaffung, Mobilität, usw. (Scope 3)
Nicht berücksichtigt wurden Transferzahlungen der Departemente. Ebenfalls ausserhalb der Systemgrenze ist der Gebäudepark des ETH-Bereichs, obwohl dieser Teil des BBL-Portfolios ist.
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TypExterner Link
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Verfügbare SprachenDeutsch
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